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BEK 2020 181

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Nötigung, versuchter Wucher, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis)

Schwyz · 2021-02-22 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren (Nötigung, versuchter Wucher, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Februar 2021BEK 2020 181MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (Nötigung, versuchter Wucher, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2020, SUB 2020 372, neu SU 2020 1273);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 13. Juli 2020 Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Nötigung und versuchten Wuchers (U-act. 8.1.001). Am 11. August 2020 erstattete er eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Anstiftung zu einer falschen Zeugenaussage und Nötigung (U-act. 8.2.001). Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. Oktober 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in der sie entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und dass der Staat die Verfahrenskosten trägt (angefochtene Verfügung, S. 4). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. November 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung sowie auf Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist (KG-act. 4, Ziff. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 16. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 5).2.Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Nötigung, versuchter Wucher, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis)